Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZFB Project-Management GmbH (nachfolgend „ZFB PM GmbH“ genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der ZFB PM GmbH abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die ZFB PM GmbH nicht an, es sei denn, die ZFB PM GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZFB PM GmbH gelten auch dann, wenn die ZFB PM GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der ZFB PM GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZFB PM GmbH gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern dieser Kaufmann im Sinn von § 24 AGBG oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist.


§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen, Abnahme


(1) Insofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die der ZFB PM GmbH angegebenen Preise ohne Transport und ohne Verpackung; die Anlieferung bzw. Abholung erfolgt durch den Auftraggeber auf seine Kosten bei der ZFB PM GmbH.

(2) Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 10 Tagen rein netto ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

(4) Die Abnahme erfolgt bei Rückgabe des Vertragsgegenstandes. Bei Rückgabe ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen, das vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.

(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die ZFB PM GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu fordern. Falls die ZFB PM GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die ZFB PM GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, der ZFB PM GmbH nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der ZFB PM GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder dass die ZFB PM GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die ZFB PM GmbH die Versandbereitschaft erklärt hat und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(8) Die Sendung wird von der ZFB PM GmbH nur ausdrücklich auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


§ 3 – Liefertermine und -fristen


(1) Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, beginnt die Lieferfrist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung bei der ZFB PM GmbH. Sie ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist der Vertragsgegenstand zur Abholung bei der ZFB PM GmbH bereitsteht. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die ZFB PM GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Verarbeitungsstoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Die ZFB PM GmbH muss dem Auftraggeber solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

(2) Gerät die ZFB PM GmbH in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, der ZFB PM GmbH eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruhen. Hierbei wird eine Entschädigung von max. 5% des Auftragswertes festgelegt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den festgelegten Versicherungsschutz bei Auftragsbestätigung begrenzt.

(3) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von der ZFB PM GmbH zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; ebenfalls gelten die Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der ZFB PM GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so ist die ZFB PM GmbH berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.


§ 4 - Gewährleistung


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der ZFB PM GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (7) bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Auftragnehmerin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Auftragnehmerin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Auftragnehmerin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der ZFB PM GmbH, kann der Auftraggeber unter den in § 3 (2) bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.


§ 5 – Allgemeine Bestimmungen


(1) Anzuwendendes Recht ist das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der ZFB PM GmbH erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn die ZFB PM GmbH hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

(3) Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Auftrages entstehen, wird das für die ZFB PM GmbH örtlich zuständige Gericht vereinbart, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Der Gerichtsstand ist Leipzig.

(4) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ist der Sitz der ZFB PM GmbH, soweit der Auftraggeber Vollkauf-mann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Der Gerichtsstand ist Leipzig.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


AGB Stand August 2022

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