Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZFB Project-Management GmbH

(Stand: September 2026)

 

1. Allgemeines

1.1. Allen Geschäften zwischen der ZFB Project-Management GmbH, nachfolgend „Lieferant“ genannt, und dem Kunden, nachfolgend „Besteller“ genannt, liegen die folgenden Lieferbedingungen zugrunde, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur insoweit verbindlich, als sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich erklärt oder bestätigt wurden.

1.2. Angebote verlieren sechs Wochen nach dem Angebotsdatum ihre Gültigkeit, sofern nicht einvernehmlich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

1.3. Angebote gelten für das Land, in dem der Besteller seinen Sitz hat. Der Besteller stellt den Lieferanten von allen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer vertragswidrigen Verwendung der gelieferten Produkte ergeben, es sei denn, der Lieferant hat diese Verwendung ausdrücklich schriftlich genehmigt.

1.4. Etwaige Standard-Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nicht verbindlich, selbst wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten schriftlich akzeptiert wurden. Der Lieferumfang wird in diesem Fall durch eine übereinstimmende beidseitige schriftliche Vereinbarung festgelegt.

1.5. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Auslegung von Vertragsbestimmungen nach den Incoterms® in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen Fassung.

 

2. Lieferumfang und Preise

2.1. Die Lieferung kann Produkte (Hard- und Software) und Dienstleistungen umfassen, nachfolgend „Produkte“ genannt, die vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Beabsichtigt der Besteller, die Produkte für einen spezifischen Zweck oder unter besonderen Bedingungen einzusetzen, muss er diese spezifischen Zwecke und Anforderungen vor der Bestellung vollständig und ausdrücklich mitteilen und vom Lieferanten schriftlich bestätigen lassen.

2.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Standard-Software und -Firmware des Lieferanten ausschließlich auf der Hardware des Lieferanten zu verwenden. Sie darf nicht verändert und/oder neu programmiert werden und muss innerhalb der vereinbarten Parameter und auf der vereinbarten Hardware (Ausrüstung) verwendet werden.

2.3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise netto und „Frei Frachtführer“ (FCA Incoterms) ab Werk/Lager des Lieferanten in Leipzig, Deutschland.

2.4. Zölle, Konsulatsgebühren und andere Steuern, Abgaben oder Gebühren, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, sowie alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei einer Lieferung einschließlich Zoll oder sonstiger Abgaben basiert der angegebene Preis auf dem Wechselkurs am Tag des Angebots. Die tatsächlichen Aufwendungen werden letztendlich in Rechnung gestellt. Falls anwendbar, wird die gesetzliche Umsatzsteuer separat ausgewiesen.

2.5. Der Lieferant hält alle Verpackungs-, Gewichts- und Zollvorschriften ein, sofern ihm diese Informationen vom Besteller rechtzeitig vorab mitgeteilt wurden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Besteller.

2.6. Bei Wechselkursschwankungen ist der Lieferant berechtigt, den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Wechselkurs für die Abrechnung heranzuziehen, sofern die Fakturierung nicht in der vereinbarten Währung erfolgt.

 

3. Informationen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

3.1. Alle vom Lieferanten übermittelten Angaben, unter anderem zu Gewicht und Abmessungen, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen, sind als Richtwerte (ungefähre Angaben) zu betrachten. Alle erforderlichen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen mit endgültigen Daten werden auf Anfrage und nach Vertragsabschluss in angemessener Menge zur Verfügung gestellt. Der Lieferant behält sich das Recht vor, das technische Konzept zu ändern, sofern Leistung und Qualität des zu liefernden Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden.

3.2. Der Lieferant behält sich das ausschließliche Eigentum und alle Urheberrechte an allen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Das Zahlungsziel ist im Angebot angegeben. Wenn kein Zahlungsziel angegeben ist, ist die Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Alle Zahlungen sind gemäß den getroffenen Vereinbarungen ohne Abzug und kostenfrei an die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle zu leisten.

4.2. Werden dem Lieferanten nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern, ist der Lieferant berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen und im Falle der Verweigerung nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Ist eine Zahlungsüberweisung aus dem Land, aus dem die Zahlung erfolgen muss, zum Fälligkeitstermin unmöglich, hat der Besteller den Gegenwert des geschuldeten Betrags innerhalb der vereinbarten Frist bei einer Bank in diesem Land zugunsten des Lieferanten zu hinterlegen. Im Falle von Wechselkursverlusten bei Beträgen, die entgegen der Vereinbarung in einer anderen Währung gezahlt wurden, hat der Besteller diese Differenzen unverzüglich durch zusätzliche Zahlungen auszugleichen.

4.4. Verzögert sich die Lieferung ohne Verschulden des Lieferanten, sind die Zahlungen so zu leisten, als ob keine Verzögerung eingetreten wäre.

4.5. Der Besteller gerät in Verzug, wenn der vereinbarte Zahlungstermin überschritten wird. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant unbeschadet weiterer Ansprüche Zinsen in Höhe von 12 % jährlich oder den gesetzlichen Verzugszins für Entgeltforderungen verlangen, je nachdem, welcher Zinssatz höher ist.

4.6. Die Erfüllung aller Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie der Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten des Bestellers.

4.7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann zudem nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.8. Falls der Besteller die Produkte am Standort des Lieferanten selbst abholen muss und dies nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Bereitstellung tut, behält sich der Lieferant das Recht vor, Lagerkosten in angemessener Höhe zu berechnen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle bestehenden oder nachträglich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller entstehenden Forderungen vollständig bezahlt sind.

5.2. Für den Fall des Weiterverkaufs der Produkte – in welchem Zustand auch immer – tritt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden ab, die aus dem Weiterverkauf entstehen oder künftig entstehen werden, bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Lieferanten. Er verpflichtet sich ferner, dem Lieferanten auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt und keine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt, wird der Lieferant die abgetretenen Forderungen nicht einziehen.

5.3. Ist der Eigentumsvorbehalt in der vorstehenden Form nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so wird der Besteller daran mitwirken, ein rechtlich zulässiges, den dortigen Vorschriften entsprechendes Sicherungsrecht zugunsten des Lieferanten zu begründen.

 

6. Lieferverzögerungen und Höhere Gewalt

6.1. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, die sich vorübergehend oder dauerhaft auf die Erfüllung des Vertrages auswirken oder dem Lieferanten die Erfüllung des Vertrages unzumutbar erschweren, befreien den Lieferanten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses sowie für den anschließenden Zeitraum, der zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist, von seiner Leistungsverpflichtung.

Höhere Gewalt umfasst Streiks und Aussperrungen (einschließlich betriebsinterner und rechtmäßiger), technische Ausfälle bei anderen Betreibern von Telekommunikationssystemen, Telekommunikationsübertragungswegen oder Telekommunikationsnetzen, Stromversorgungsausfälle, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Feuer, Naturkatastrophen, Krieg und kriegsähnliche Ereignisse, Terroranschläge, Blockaden, Gewalttaten Dritter, den Missbrauch von Diensten des Lieferanten, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software oder Hardware des Lieferanten („Hacking“) trotz Einhaltung marktüblicher Sicherheitsstandards, das Auftreten von Computerviren, behördliche Anordnungen und Richtlinien sowie den plötzlichen Tod oder die plötzliche schwere Erkrankung von Schlüsselmitarbeitern des Lieferanten, sofern diese aus objektiver Sicht nicht rechtzeitig durch einen Dritten ersetzt werden können, ferner Hindernisse, die auf deutsche oder sonstige anwendbare nationale, EU- oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder auf sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sowie die Tatsache, dass der Lieferant seine eigenen Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß erhält.

6.2. Wird eine vereinbarte Lieferzeit überschritten und liegt kein in Absatz 6.1 genannter Vorfall vor, so muss der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Abhilfefrist von mindestens sechs Wochen setzen. Verfehlt der Lieferant auch diese Frist, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung oder Verzug sind im Falle leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Lieferant unbeschränkt. Der Lieferant schuldet keine Vertragsstrafe für Lieferverzögerungen, es sei denn, diese wurde vorab ausdrücklich und schriftlich individualvertraglich vereinbart.

6.3. Der Besteller trägt alle zusätzlichen Kosten, die durch eine von ihm verursachte Unterbrechung oder Verzögerung der vom Lieferanten auszuführenden Arbeiten entstehen.

6.4. Im Falle einer Verzögerung des Versands aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ist der Lieferant berechtigt, die zu liefernden Produkte auf Risiko des Bestellers zu lagern und den Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, auf Kosten des Bestellers eine Versicherung gegen Lagerrisiken abzuschließen.

6.5. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, die der Lieferant unverzüglich in Rechnung stellen kann, wenn die Teillieferung vom Besteller im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks genutzt werden kann, die Lieferung der übrigen bestellten Produkte gewährleistet ist und dem Besteller dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Etwaige Vereinbarungen über Rabatte bleiben hiervon unberührt.

6.6. Sofern produktions- oder materialbedingt branchenüblich, hat der Lieferant das Recht, bis zu 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge/Stückzahl zu liefern. Solche Über- oder Unterlieferungen werden bei der Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt.

 

7. Prüfung und Abnahme

7.1. Alle Produktprüfungen und deren Inhalte müssen vorab schriftlich zwischen Besteller und Lieferant vereinbart werden, damit sie im Angebot des Lieferanten berücksichtigt werden können.

7.2. Produktprüfungen in Anwesenheit des Bestellers oder dessen Vertretern sowie etwaige Sonderprüfungen müssen im Voraus vereinbart werden. Der Lieferant ist berechtigt, die Kosten solcher Prüfungen dem Besteller in Rechnung zu stellen.

7.3. Ist eine Abnahmeprüfung der zu liefernden Produkte vereinbart, so wird diese in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchgeführt. Die Abnahme gilt als erfolgt (Abnahmefiktion), wenn der Lieferant den Besteller nach Fertigstellung zur Abnahme auffordert und der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach dieser Aufforderung berechtigte und erhebliche Beanstandungen schriftlich erhebt, vorausgesetzt, der Lieferant hat den Besteller bei Beginn der Frist ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Besteller das Produkt produktiv nutzt.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Lieferanten in Leipzig, Deutschland, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Leipzig, Deutschland. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.3. Für diese Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

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